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Bewaffnete Drohnen – Fragen und Antworten

Die politische Debatte, ob für die Bundeswehr bewaffnete Drohnen angeschafft werden sollen, dauert an. Viele rechtliche und moralische Probleme müssen geklärt werden. Der Philosoph und Ethiker Bernhard Koch vom Institut für Theologie und Frieden in Hamburg gibt Antworten auf grundlegende Fragen. Das Interview führte Barbara Dreiling.

Warum dauert die Debatte um bewaffnete Drohnen schon so lange? Warum gibt es noch keine Entscheidung?

Koch: Dass diese Debatte sich hinzieht und dass sie in einer größeren Ausführlichkeit geführt wird als andere Debatten, ist vielleicht einem äußeren Umstand, nämlich einer bestimmten parteipolitischen Konstellation geschuldet. Ich selber empfinde diese größere Ausführlichkeit bei der Diskussion als hilfreich und wichtig, weil bei einer Frage der angewandten Ethik immer ganz viele verschiedene Aspekte und Perspektiven zusammenlaufen. Ich hätte mir vielleicht gewünscht, dass bei der Frage der Aussetzung der Wehrpflicht eine ähnlich intensive politisch-ethische Debatte geführt worden wäre. Denn vielleicht ist diese Frage langfristig noch wichtiger als die Frage der Anschaffung von bewaffneten Drohnen, die Militär und Gesellschaft möglicherweise sogar noch mehr verändert.

Welche ethischen Fragen entstehen bei dem Thema, ob bewaffnete Drohnen angeschafft werden sollen?

Koch: Zunächst mal kommen wahrscheinlich bei so einer Frage nach der Anschaffung von bewaffneten Drohnen moralische Gefühle auf. Ich glaube, viele Leute empfinden es als moralisch problematisch, vielleicht sogar als abstoßend, dass mit bewaffneten Drohnen im Grunde genommen risikolos Gewalt ausgeübt werden kann. Für den, der Gewalt ausübt, erfolgt die Gewaltausübung im Grunde genommen ohne Risiken für sich selber. Ich glaube, das ist es, was viele an dieser Debatte emotional ein bisschen mitnimmt. Auf der anderen Seite ist es natürlich so, dass diejenigen, die bewaffnete Drohnen für ihre Armee befürworten, bestimmte Einsatzszenarien vor Augen haben, in denen diese Geräte nützlich sein können.

Welches Einsatzszenario wäre denkbar?

Koch: Wenn Soldaten sagen: Hier hätte uns eine bewaffnete Drohne geholfen, die Gefahr für uns zu verringern. Auch das ist etwas, was für jemanden, der aus dieser Perspektive das Thema betrachtet, mit moralischen Affekten belegt ist. So teilen sich da gewissermaßen die Pole auf. In Deutschland hat die Debatte um bewaffnete Drohnen begonnen, nachdem die Obama-Regierung von 2008 bis 2012, schon ein Beispiel vorgelegt hatte: Für die USA waren die bewaffneten Drohnen ein ganz wichtiges Instrument im Kampf gegen Terroristen und Aufständische im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet geworden. Dort hat sich die Praxis der gezielten Tötungen etabliert. Diese gezielten Tötungen fanden wiederum viele moralisch verwerflich. Und die Drohne wurde dann als Instrument dafür in eine Mithaftung genommen, was auch nicht von ungefähr kommt. Tatsächlich sind Drohnen eben ein Instrument, das sich gerade auf diesem Feld besonders gut bewährt.

Was ist gezieltes Töten (targeted killing)?

Das Staatslexikon definiert gezieltes Töten (targeted killing) als „zumeist gezielte Tötungen von Personen […], die von den Autoritäten eines Staates als für diesen Staat und dessen Bürger gefährlich angesehen werden. Dabei sind es Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen, die die Tötungshandlungen ausführen.“ Oft finden gezielte Tötungen mit Hilfe von bewaffneten Drohnen nach dem Eindringen in ein fremdes Staatsgebiet statt. Dieser Umstand und das Töten einer Person ohne akute Bedrohung sind ethisch und völkerrechtlich umstritten.

Das Staatslexikon nennt fünf Merkmale von gezielten Tötungen:  1) Der Gebrauch von tödlicher Gewalt mit 2) dem Ziel des Tötens, 3) das Anvisieren individuell ausgewählter Personen, die 4) nicht in Gewahrsam des Angreifers sind, und 5) der Umstand, dass die Handlung des gezielten Tötens von einem Völkerrechtssubjekt ausgeht.

Vgl. Koch, Bernhard: Targeted Killing. In: Oberreuter, Heinrich (Hg.): Staatslexikon, 8. Auflage, Band 5, Herder, Freiburg 2020 (im Erscheinen).

Inwieweit widerspricht die Nutzung von bewaffneten Drohnen den Regeln der Kriegsführung?

Koch: Dazu gibt es verschiedene Auffassungen. Die rechtlichen Probleme mit bewaffneten Drohnen entstehen im Wesentlichen auf zwei Feldern. Zum einen im Bereich des Kriegsführungsrechts, also im humanitären Völkerrecht. Grob gesagt haben wir die Genfer Konvention mit den Zusatzprotokollen, die vorschreiben, wie ein bewaffneter Konflikt geführt werden darf. Zum anderen entstehen rechtliche Probleme auch auf dem Feld des Gewaltverbots, also des ius ad bellum oder, wie heute viele Völkerrechtler sagen, des ius contra bellum, weil sich mit Drohnen relativ unkompliziert in fremdes Territorium eindringen lässt und dann über fremdem Territorium auch militärische Gewalt ausgeübt werden kann. Möglicherweise richtet sich die Gewalt nicht gegen staatliche Akteure, sondern gegen nichtstaatliche Akteure. 

Das allgemeine Gewaltverbot ist Teil der Charta der Vereinten Nationen und verbietet den Mitgliedsstaaten, militärische Gewalt anzuwenden. Das Gewaltverbot ist in Artikel 2, Absatz 4 niedergelegt. Darin heißt es: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Ausnahmen sind das Recht auf Selbstverteidigung bei einem Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta und Gewaltanwendung zur Wiederherstellung des Friedens nach Beschluss des UN-Sicherheitsrats. 

Das ist auch für Zivilisten ein bedrohliches Szenario.

Koch: Und hier ist also die Frage, ist das überhaupt durch die ganz engen Ausnahmen, die die Charta der Vereinten Nationen vorsieht mit Blick auf das Gewaltverbot, gedeckt? Beim humanitären Völkerrecht ist die grundsätzliche Situation so, dass das humanitäre Völkerrecht den tödlichen Angriff auf gegnerische Kombattanten (oder ihre „Äquivalente“) erlaubt oder zumindest nicht bestraft. Auch da gibt es verschiedene Lesarten. Und wenn diese Bedingungen erfüllt werden, wenn es sich tatsächlich um einen bewaffneten Konflikt handelt und das humanitäre Völkerrecht anwendbar ist, dann wäre der Angriff auf gegnerische Kombattanten selbst mit einer Drohne nicht rechtswidrig.

Der Ausdruck „Kombattant“ beschreibt einen rechtlichen Status bei Kriegs- und Kampfhandlungen und grenzt die Angehörigen der Streitkräfte gegenüber Zivilisten ab. Kombattanten müssen als rechtmäßige Kriegsteilnehmer durch die Uniform und das offene Tragen von Waffen erkennbar sein. Das humanitäre Völkerrecht erlaubt Kombattanten im Gegensatz zu Zivilisten die Teilnahme an Kampfhandlungen. Sie dürfen Kriegsgegner töten und selbst durch Kriegsgegner getötet werden. Der Status als Kombattant ermöglicht die Behandlung entsprechend der Genfer Konvention.

Was sicherlich für die fachliche Frage sehr hilfreich wäre, ist, klar zu definieren, in welchen Szenarien bewaffnete Drohnen eingesetzt werden sollen.

Bernhard Koch

Somit ergibt sich nur ein kleiner Spielraum für den Einsatz bewaffneter Drohnen.

Koch: Ja, das ist die spannende Sache. Es gibt jetzt einerseits das technische Instrument der Drohne. Auf der anderen Seite gibt es gewaltsame Konflikte, auf die die Regeln des Kriegsvölkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen keine eindeutigen Antworten geben. Vieles hängt von Rechtsauslegungen ab, und da haben wir jetzt in den vergangenen zehn, zwölf Jahren tatsächlich bestimmte Ausweitungen gesehen. Also vielleicht hätte man vor 20 oder 25 Jahren ein Eindringen in ein anderes Staatsgebiet, z. B. von Afghanistan aus nach Pakistan noch ganz klar als Völkerrechtsverstoß angesehen und als mit dem Gewaltverbot gemäß der UN-Charta – gerade, wenn man es mit bewaffneten Mitteln tut – unvereinbar. Das hat sich jetzt geändert. Also mittlerweile gestehen doch viele Völkerrechtler zu, dass möglicherweise, jedenfalls in einer sehr limitierten Form, die Selbstverteidigungserlaubnis auch in so einem Fall gelten könnte.

Das allgemeine Gewaltverbot ist Teil der Charta der Vereinten Nationen und verbietet den Mitgliedsstaaten, militärische Gewalt anzuwenden. Das Gewaltverbot ist in Artikel 2, Absatz 4 niedergelegt. Darin heißt es: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Ausnahmen sind das Recht auf Selbstverteidigung bei einem Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta und Gewaltanwendung zur Wiederherstellung des Friedens nach Beschluss des UN-Sicherheitsrats. 

Was macht für den Soldaten den Unterschied aus, wenn er eine bewaffnete Drohne einsetzt oder als Pilot in einem Kampfjet sitzt?

Koch: Ich bin nicht sicher, ob es für eine Soldatin, einen Soldaten am Boden, deren Konvoi bedroht ist, einen Unterschied macht, ob sie eine Drohne oder einen Kampfjet anfordern. Die Drohne ist vielleicht leichter verfügbar. Eines der Argumente, das von Anfang an gegen bewaffnete Drohnen vorgebracht wurde, ist, dass der eigentliche Gewaltausübende, der Drohnenpilot, selber keiner Gegengewalt ausgesetzt ist. Dadurch könnte er leichter zum Gewaltmittel greifen, sodass also insgesamt die Hemmschwelle, Gewalt einzusetzen, dadurch sinken würde. Dazu gibt es unterschiedliche Ergebnisse und noch kein eindeutiges Bild, was die psychologischen Erkenntnisse betrifft. In bestimmten Versuchen mit Tieren scheint tatsächlich nahezuliegen, dass, wenn Technik und Automatisierung, also eine gewisse Form von Robotik dazwischengeschaltet ist, manchmal leichter Gewalt angewendet wird. Andererseits ist es so, dass durch die langen Stehzeiten, die Drohnen über einem bestimmten Gebiet haben – das unterscheidet sie ja auch fundamental von Kampfjets – und durch diese stunden- und oft auch tagelange Beobachtung, die dadurch möglich wird, so etwas wie ein empathisches Erleben aufkommt für den Drohnenpiloten gegenüber denen, die er dann angreift oder angreifen muss oder soll in einer bestimmten Situation. Hier bedarf es einfach mehr wissenschaftlicher Erkenntnis, also sozialwissenschaftlicher und psychologischer Erkenntnis.

Zusätzlich zur Debatte um bewaffnete Drohnen gibt es auch eine Debatte um autonome Drohnen. Im Koalitionsvertrag ist deren Ächtung vereinbart. Warum sollten autonome Waffen geächtet werden?

Eine gute Frage. Das ist nämlich gar nicht klar. Also interessanterweise gehen doch viele in diesen Debatten davon aus, dass die bewaffneten Drohnen moralisch relativ unbedenklich sind, wohingegen autonome Waffensysteme moralisch und auch rechtlich geächtet gehören. Aber wenn man sich die Argumente anschaut, ist gar nicht immer klar, warum das eigentlich so sein sollte. Tatsächlich ist es so, dass die bewaffneten Drohnen, wie wir sie jetzt für die Bundeswehr auch diskutieren, eine Stufe darstellen in etwas, was manche Wissenschaftler aus der Politikwissenschaft Revolution in Military Technology nennen, also eine Umwälzung der Militärtechnologie hin zu mehr robotischen Formen, immer stärkere Automatisierung und stärkere Robotisierung. 

Was an sich noch nicht verwerflich ist? 

Koch: Es soll auch bei den autonomen Waffensystemen ja nicht jegliche Autonomie völkerrechtlich geächtet werden, sondern sozusagen die autonome Entscheidungsfunktion, ob es zu einer Waffenwirkung kommt oder nicht. Dass heute beispielsweise bewaffnete Drohnen automatisch oder autonom, je nachdem, wie man die Begriffe definiert, auf einem Flugzeugträger mit einer sehr begrenzten Landefläche starten und landen können, das ist gar nicht das, was jetzt bei der Frage der autonomen Waffensysteme zur Debatte steht. Die ganze technologische Entwicklung drängt hin zu immer mehr Automatisierung oder „Autonomisierung“. Insofern sind die bewaffneten Drohnen, die wir jetzt diskutieren, diese MALE-Drohnen, nur ein Zwischenstadium. Die Dynamik ist auf jeden Fall da. 

Das spricht noch nicht gegen autonome Waffen. 

Koch: Ja, natürlich könnte es sein, dass wir vielleicht doch in 20 Jahren dasitzen und über autonome Waffensysteme ähnlich diskutieren, wie wir es heute über die bewaffneten Drohnen tun. Wenn wir nämlich sagen: Die Fernsteuerung kostet uns immer noch zu viel Zeit. Ein autonomes System könnte in einer relativ standardisierten Situation sehr viel schneller reagieren. Insofern würde das Zeitargument, das heute zugunsten von Drohnen angebracht wird, dann auch für autonome Waffensysteme sprechen. Auch was die Frage des Schutzes betrifft: Wenn sich herausstellt, dass Drohnenpiloten, wofür es jetzt schon einige Indikatoren zu geben scheint, häufiger von posttraumatischen Belastungsstörungen betroffen sind, dann wäre das auch möglicherweise ein Argument dafür, bestimmte standardisierte Fälle an die Robotik abzugeben. Also von daher ist gar nicht mal so klar, warum man die Ächtung will.

Was führt letztlich zu dem Beschluss, autonome Waffen ächten zu wollen?

Koch: Das Argument, dass man meistens vorbringt, ist, dass eben Maschinen nicht über Leben und Tod entscheiden sollen. Nun muss man aber sagen, dass da ein etwas unglücklicher Sprachgebrauch vorliegt, denn im gleichen Sinne, wie Menschen entscheiden, entscheiden Maschinen nie. Dafür bräuchten sie zumindest ein Zeitbewusstsein, eine Ausrichtung auf die Zukunft. Das fällt bei Robotern aus, solange sie jedenfalls nicht eine sogenannte starke KI besitzen. Ich glaube aber, das entscheidende Argument – und ich befürworte die Ächtung von autonomen Waffensystemen – ist ein risikoethisches Argument. Es ist einfach sehr gefährlich, solche autonomen Waffensysteme zu produzieren und in den Einsatz zu bringen. Denn wir wissen nicht genau, was passiert, wenn beispielsweise sich solche Waffensysteme begegnen, ob es dann zu irgendwelchen Schaltüberlagerungen kommt, ob es dann zu irgendwelchen Kaskadenwirkungen kommt und dergleichen mehr. Und das kann man auch vorher nicht testen. Von daher sind einfach die Risiken, die mit diesen Waffensystemen verbunden sind, so hoch, dass man deshalb auf sie verzichten sollte.

Was würde aus Ihrer Sicht zur Debatte um bewaffnete Drohnen beitragen? Welche Fragen sollten geklärt werden oder sollten am Anfang stehen, sodass wir zu einer Entscheidung kommen?

Koch: Was sicherlich für die fachliche Frage sehr hilfreich wäre, ist, klar zu definieren, in welchen Szenarien bewaffnete Drohnen eingesetzt werden sollen. Was man häufig hören kann und auch im Koalitionsvertrag steht, ist zu pauschal: „Wir lehnen die völkerrechtswidrigen Tötungen oder rechtswidrigen Tötungen ab.“ Das ist zu ungenau angesichts der von mir vorher skizzierten Debatte um das Völkerrecht selber. Was ist eigentlich rechtswidrig und was ist nicht rechtswidrig? Das ist umstritten. Nicht jedes gezielte Töten der Vereinigten Staaten wird heute in der Völkerrechtsgemeinschaft als rechtswidrig angesehen. Trotzdem wird häufig so getan oder wird gesagt, dass die Bundeswehr die bewaffneten Drohnen nicht für gezielte Tötungen verwenden will. Oder würde man es doch für legale gezielte Tötungen tun? Also Legalität/Illegalität und das gezielte Töten bedeuten hier nicht unbedingt das Gleiche.

Was ist gezieltes Töten (targeted killing)?

Das Staatslexikon definiert gezieltes Töten (targeted killing) als „zumeist gezielte Tötungen von Personen […], die von den Autoritäten eines Staates als für diesen Staat und dessen Bürger gefährlich angesehen werden. Dabei sind es Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen, die die Tötungshandlungen ausführen.“ Oft finden gezielte Tötungen mit Hilfe von bewaffneten Drohnen nach dem Eindringen in ein fremdes Staatsgebiet statt. Dieser Umstand und das Töten einer Person ohne akute Bedrohung sind ethisch und völkerrechtlich umstritten.

Das Staatslexikon nennt fünf Merkmale von gezielten Tötungen:  1) Der Gebrauch von tödlicher Gewalt mit 2) dem Ziel des Tötens, 3) das Anvisieren individuell ausgewählter Personen, die 4) nicht in Gewahrsam des Angreifers sind, und 5) der Umstand, dass die Handlung des gezielten Tötens von einem Völkerrechtssubjekt ausgeht.

Vgl. Koch, Bernhard: Targeted Killing. In: Oberreuter, Heinrich (Hg.): Staatslexikon, 8. Auflage, Band 5, Herder, Freiburg 2020 (im Erscheinen).

Man müsste also fragen, wozu man bewaffnete Drohnen überhaupt einsetzen will.

Koch: Ja, das ist die eine Sache. Das Zweite wäre natürlich die Frage: Welche Art von Bewaffnung sieht man vor? Auch darüber habe ich jetzt in der Öffentlichkeit bislang sehr wenig gehört. Also womit sollen die Drohnen überhaupt bewaffnet werden? Welche Waffenwirkungen erzeugt man damit? Das ist nicht ganz unerheblich im Blick auf die Frage, wie viele Personen man damit trifft, ob es sich dabei dann um einen diskriminatorischen Einsatz handelt, das heißt, ob zwischen Kombattanten, gegnerischen Kombattanten und Zivilisten eigentlich genau genug unterschieden wird? Alles das sind Fragen, die im Raum stehen. Doch die Frage, ob Drohnen in bestimmten Situationen legitim eingesetzt werden können, beantwortet noch nicht die Frage, ob man sie anschaffen soll. 

Letztlich geht es auch um eine wirtschaftliche Frage.

Koch: Ja, das kennen wir aus unserem Alltag: Natürlich gibt es häufig Situationen, in denen wir sagen würden, hier wäre dieses oder jenes technische Gerät sinnvoll oder nützlich oder hilfreich, aber es steht uns eben nicht zur Verfügung. Und weil beispielsweise eine Situation dieser Art sehr, sehr selten auftritt, entscheiden wir uns, die Ressourcen anders zu nutzen. – Auch für bewaffnete Drohnen werden deutliche Kosten in Kauf genommen. Und dann müsste man auch noch mal abwägen, ob die Kosten, die man an dieser Stelle in Kauf nimmt, nicht an anderer Stelle noch mal besser eingesetzt werden könnten, sogar mit Blick auf den Schutz von Soldatinnen und Soldaten. Und so gibt es einen ganzen Fragenteppich, der sich da ausbreitet.

Was sagen eigentlich Christen zu dem Thema?

Koch: Das hat sehr viel damit zu tun, beispielsweise, wie man die Tötung von gegnerischen Kombattanten einschätzt. Rechtlich ist die Tötung gegnerischer Kombattanten im Kriegsvölkerrecht vorgesehen, aber ethisch ist sie keineswegs eindeutig legitimiert. Gerade für uns als Christen ist auch der Gegner ein Mitmensch. Und wenn wir den Gegner schonen können, dann sind wir als Christen auch aufgefordert, ihn zu schonen. Mit all den Schwierigkeiten, die das natürlich für die militärische Praxis mit sich bringt.

Und in den Kirchen ist das Meinungsbild wahrscheinlich so breit wie in der Gesellschaft überhaupt. Das wissen Sie ja selber, es gibt christliche Soldatinnen und Soldaten, die bewaffnete Drohnen befürworten. Und es gibt natürlich friedensbewegte Gruppen, die bewaffnete Drohnen aus verschiedenen Gründen ablehnen. Es handelt sich eben um ein Rüstungsprojekt, und wenn man so will, um einen neuen Typ von Bewaffnung, also nicht einfach nur um die Ersetzung eines bekannten Typs. Das spielt natürlich auch alles eine Rolle.

Der Ausdruck „Kombattant“ beschreibt einen rechtlichen Status bei Kriegs- und Kampfhandlungen und grenzt die Angehörigen der Streitkräfte gegenüber Zivilisten ab. Kombattanten müssen als rechtmäßige Kriegsteilnehmer durch die Uniform und das offene Tragen von Waffen erkennbar sein. Das humanitäre Völkerrecht erlaubt Kombattanten im Gegensatz zu Zivilisten die Teilnahme an Kampfhandlungen. Sie dürfen Kriegsgegner töten und selbst durch Kriegsgegner getötet werden. Der Status als Kombattant ermöglicht die Behandlung entsprechend der Genfer Konvention.

Befürworter argumentieren, dass eine bewaffnete Drohne nur ein technisches Gerät ist, wie andere Waffen auch. Stimmt das?

Koch: Ja und nein. Also natürlich, aus der Sicht eines Benutzers ist sie erst einmal ein Instrument zur Erreichung eines Ziels. Das ist das, wie wir mit Technik meistens umgehen. Aber wir sind als Menschen in der Lage, Dingen über ihren Gebrauchswert hinaus symbolische Bedeutung zu geben. Auch Flaggen sind ja nicht nur Stoff. Eine Flagge zu verbrennen, hat einen massiven Ausdruckscharakter. Und Münzen sind auch nicht nur Metall. In diesem Sinne sind Drohnen zu einem Symbol für die radikale Asymmetrisierung der Konflikte in unserer Zeit geworden. Da steht das Symbol der bewaffneten Drohne, womit sich der Gewaltanwender körperlich ganz zurückzieht, sich auf eine Fernsteuerung verlässt und eigentlich von jedem Ort der Welt aus irgendwo Gewalt ausüben kann, zum Beispiel einem Selbstmordattentäter gegenüber. Einem Menschen also, der sagt: Ich begebe mich ganz in die Gewalt hinein, ich begebe mich mit meiner ganzen leiblichen Identität in das Gewaltgeschehen hinein, ich mache den Leib selber zum Instrument für die Gewalt. Der eine zieht sich gewissermaßen leiblich komplett zurück, der andere gibt sich leiblich komplett hinein.

Tragen bewaffnete Drohnen zum Frieden bei?

Koch: Auch da hat die Drohne einen symbolischen Charakter, ich glaube allerdings nicht nur einen friedensförderlichen. Also wir unterscheiden in der Friedenswissenschaft ja zwischen positivem Frieden und negativem Frieden. Der negative Frieden ist, wenn die Gewalt eingehegt ist, beispielsweise durch eine Rechtsordnung, und keine aktiven Gewaltausbrüche zu registrieren sind. Aber der positive Frieden herrscht, wenn sich die Menschen, die Friedenspartner kooperativ in einem Sozialverbund bewegen, wenn sie einander unterstützen, wenn sie einander vertrauen. Vertrauen ist ein ganz wichtiger Aspekt. Vermutlich ist es so, dass eine Drohne auch diesen symbolischen Charakter der radikalen technologischen Überlegenheit mit sich bringt. Das ist möglicherweise nicht immer vertrauensfördernd. 

Das bedeutet, dass bewaffnete Drohnen, wenn auch oft behauptet wird, dass sie Opfer der Gewalt reduzierten, nicht zwangsläufig zu mehr Frieden beitragen. 

Koch: Genau. Aus dem Grund scheint es mir so wichtig, dass man genau skizziert, für welche Einsatzszenarien man bewaffnete Drohnen eigentlich vorsieht. Wenn das einmal definiert ist, muss eine Öffentlichkeit und auch eine parlamentarische Kontrolle hier sehr genau darauf schauen, dass diese Grenzen eingehalten werden. Denn dieses technische Instrument kann für sich genommen einfach viel mehr. Wir kennen das auch wieder aus unserem Alltag, dass ein technisches Potenzial, das vorhanden ist, meistens dann doch irgendwie genutzt wird, selbst wenn wir uns am Anfang vorgenommen haben, dass wir dieses technische Potenzial bei dem und dem Gerät nicht nutzen wollten.

Begriffserklärungen

Drohnen sind unbemannte Fluggeräte (Unmanned Aerial Vehicle, UAV), die von Truppen am Boden ferngesteuert werden. Die Bundeswehr setzt unbemannte Drohnen zu Aufklärungszwecken in Einsatzgebieten ein. 

Bewaffnete Drohne sind unbemannte Fluggeräte (Unmanned Combat Aerial Vehicle, UCAV), die von Truppen am Boden ferngesteuert werden und mit Bewaffnung ausgerüstet sind. Auch der Einsatz der Waffen wird von Bodentruppen gesteuert. 

Autonome Waffen können unbemannte Fluggeräte, Boden- oder Wasserfahrzeuge sein. Ausgestattet mit Robotik können sie Handlungen ohne menschliche Steuerung ausführen. Dazu gehört zum Beispiel selbstständiges Starten und Landen, aber auch der Einsatz von Waffen.

Das allgemeine Gewaltverbot ist Teil der Charta der Vereinten Nationen und verbietet den Mitgliedsstaaten, militärische Gewalt anzuwenden. Das Gewaltverbot ist in Artikel 2, Absatz 4 niedergelegt. Darin heißt es: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Ausnahmen sind das Recht auf Selbstverteidigung bei einem Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta und Gewaltanwendung zur Wiederherstellung des Friedens nach Beschluss des UN-Sicherheitsrats. 

Das Staatslexikon definiert gezieltes Töten (targeted killing) als „zumeist gezielte Tötungen von Personen […], die von den Autoritäten eines Staates als für diesen Staat und dessen Bürger gefährlich angesehen werden. Dabei sind es Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen, die die Tötungshandlungen ausführen.“ Oft finden gezielte Tötungen mit Hilfe von bewaffneten Drohnen nach dem Eindringen in ein fremdes Staatsgebiet statt. Dieser Umstand und das Töten einer Person ohne akute Bedrohung sind ethisch und völkerrechtlich umstritten.

Das Staatslexikon nennt fünf Merkmale von gezielten Tötungen:  1) Der Gebrauch von tödlicher Gewalt mit 2) dem Ziel des Tötens, 3) das Anvisieren individuell ausgewählter Personen, die 4) nicht in Gewahrsam des Angreifers sind, und 5) der Umstand, dass die Handlung des gezielten Tötens von einem Völkerrechtssubjekt ausgeht.

Vgl. Koch, Bernhard: Targeted Killing. In: Oberreuter, Heinrich (Hg.): Staatslexikon, 8. Auflage, Band 5, Herder, Freiburg 2020 (im Erscheinen).

Der Ausdruck Kombattant beschreibt einen rechtlichen Status bei Kriegs- und Kampfhandlungen und grenzt die Angehörigen der Streitkräfte gegenüber Zivilisten ab. Kombattanten müssen als rechtmäßige Kriegsteilnehmer durch die Uniform und das offene Tragen von Waffen erkennbar sein. Das humanitäre Völkerrecht erlaubt Kombattanten im Gegensatz zu Zivilisten die Teilnahme an Kampfhandlungen. Sie dürfen Kriegsgegner töten und selbst durch Kriegsgegner getötet werden. Der Status als Kombattant ermöglicht die Behandlung entsprechend der Genfer Konvention.

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