Chronik des Humanitären Völkerrechts

Schutz für Zivilpersonen und Streitkräfte

Mit der sich weiter entwickelnden Kriegstechnik und neuen Methoden der Abschreckung erhöhte sich nicht nur das Potenzial der Gewalt, mit der Staaten einander drohen konnten. Es entstand auch ein Bewusstsein dafür, dass vor allem Zivilistinnen und Zivilisten unter bewaffneten Konflikten leiden, obwohl sie nicht daran beteiligt sind. Ebenso litten und leiden Kombattanten an willkürlicher Gewalt, Folter und Kriegsverbrechen. 

Seit Mitte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich daher das Humanitäre Völkerrecht, das Zivilistinnen und Zivilisten, Soldatinnen und Soldaten sowie Verwundete und Kriegsgefangene schützt, vor Willkür und Unrecht bewahrt. Mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, der 2002 seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist es möglich geworden, Übertretungen des Humanitären Völkerrechts zu sanktionieren.

Entstehung des Humanitären Völkerrechts

1863 Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Versorgung von Verwundeten, Überwachung der Versorgung von Kriegsgefangenen, Überwachung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, Schutz ziviler Personen, Suche vermisster Personen
1864 Genfer Konvention: Verwundete im Felde
1874 Brüsseler Konferenz und Deklaration „Oxford Manual“ (1880). Das Manual baut auf gewohnheitsrechtlich etablierten Regeln auf, hat selbst aber keine Bindungswirkung. Grundlage für spätere Abkommen.
1899 + 1907 Aus den Haager Friedenskonferenzen gehen das Haager Abkommen und die Haager Landkriegsordnung hervor. Anwendung der Genfer Konvention von 1864 bzw. 1906 auf den Seekrieg (Schiffbrüchige)
1925 Genfer Giftgasprotokoll. Das Genfer Protokoll verbietet den Gebrauch biologischer und chemischer Waffen.
1929 Genfer Abkommen: Verwundete und Kranke im Felde und Kriegsgefangene
1949 Genfer Abkommen: Verwundete und Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilbevölkerung
1954 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
1972 Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen
1977 Verbot der Nutzung umweltverändernder Techniken
1977 Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen: Schutz der Opfer internationaler und nicht-internationaler bewaffneter Konflikte
1982 Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen mit zwischenzeitlich 5 Protokollen (nichtentdeckbare Splitter, Minen, Brandwaffen, blindmachende Laserwaffen, Kampfmittelrückstände)
1993 Verbot chemischer Waffen
1997 Verbot von Antipersonenminen
2002 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs tritt in Kraft. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag nimmt seine Tätigkeit auf.
2002 Deutsches Völkerstrafgesetzbuch – Umsetzung des Völkerstrafrechts und der Regelungen des Römischen Statuts im deutschen Recht
2005 Zusatzprotokoll III zu den Genfer Abkommen: Neues Schutzzeichen Roter Kristall neben dem Roten Kreuz, dem Roten Halbmond und dem Roten Löwen mit roter Sonne
2008 Verbot von Streumunition
2017 Verbot von Atomwaffen

Grenzen des Humanitären Völkerrechts

Grundsätzlich sind Staaten nur an die von ihnen ratifizierten Verträge gebunden, die sie also gezeichnet und in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Viele der älteren Regeln (z.B. Haager Landkriegsordnung von 1907) gelten heute als Völkergewohnheitsrecht und sind daher von allen Staaten zu beachten. Bei den neueren Verträgen ist eine universelle Geltung noch nicht gegeben. So haben z.B. die USA das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen nicht unterzeichnet und sind daher auch nicht daran gebunden. Einige Staaten, darunter die USA und Russland, haben das Römische Statut zunächst unterzeichnet, dann aber ihre Unterschrift zurückgezogen. Dementsprechend erkennen sie den Internationalen Strafgerichtshof nicht an. Auch dem Vertrag über das Verbot von Atomwaffen ist bislang kein Staat beigetreten, der über Atomwaffen verfügt.

Chronik und Seite entstanden in Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausbildungseinrichtung für die Rechtspflege der Bundeswehr beim Zentrum Innere Führung.

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