Militärseelsorge in der Weimarer Republik

Nach den Erfahrungen des Ersten Weltkrieges und auf Grund der politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse war eine Neustrukturierung der Militärseelsorge notwendig geworden. Die Weimarer Verfassung (1919) beendete die Selbständigkeit der einzelnen, von den Bundesstaaten getragenen Heeresverwaltung. Das Heerwesen wurde Reichsangelegenheit und als Berufsheer mit stark reduzierter Personalstärke gebildet.

Der ehemals preußische Feldpropst besaß somit kirchenrechtlich nur noch die Jurisdiktion für den Bereich des früheren preußischen Kontingentes. Für die gesamte Reichswehr fehlte nun eine zentrale Leitung der Katholischen Militärseelsorge. Bis sich jedoch Reichsregierung, Auswärtiges Amt und Reichswehrministerium auf der einen Seite und die deutschen Bischöfe und die Römische Kurie auf der anderen Seite über die kath. Militärseelsorge in der Reichswehr einigen konnten, vergingen über zwölf Jahre (1919-1933).

 

In dieser Zeit verharrte die Militärseelsorge in einem Interimszustand – einem Provisorium. Dabei verlor sie ihren exemten Status und fiel wieder in die Jurisdiktion der Ortsbischöfe zurück. Kirchlicherseits waren die Angehörigen der Reichswehr Mitglieder der Zivilgemeinden. Eine einzige Sonderstellung behielt ihre Gültigkeit aufgrund der nach wie vor geltenden staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts (1794). Danach konnten die Militärangehörigen nicht zur Zahlung von Kirchensteuern in den Ortskirchengemeinden herangezogen werden.

Staatlicherseits blieb die Möglichkeit, ja Forderung zur Militärseelsorge erhalten. Die Verhandlungen zwischen den Reichministerien und den deutschen Bischöfen blieben ohne Ergebnis. Die Fuldaer Bischofskonferenz lehnte eine exemte Militärseelsorge strikt ab. Seit 1926 nahmen deshalb die ministeriellen Reichsbehörden direkte Verhandlungen mit der Römischen Kurie auf, um endlich zu einer gesetzlichen Neuregelung der Militärseelsorge zu kommen. Es war vor allem General Kurt von Schleicher, Reichswehrminister (seit 1929) und Reichskanzler (1932), der sich nachdrücklich für die exemte Militärseelsorge aussprach. Bei anhaltender Weigerung, einer exemten Militärseelsorge zuzustimmen, wollte der Staat die materielle Unterstützung der Militärseelsorge aufgeben. Schließlich sah man im Reichswehrministerium nur noch im Rahmen eines Reichskonkordates eine Lösungsmöglichkeit zur Klärung dieser in Deutschland so zäh diskutierten Frage (nach dem Vorbild der bereits abgeschlossenen Konkordate mit Österreich, Ungarn, Polen, Jugoslawien und der Tschechoslowakei).

Mit dem am 20. Juli 1933 unterzeichneten Reichskonkordat zwischen dem Apostolischen Stuhl und der Reichsregierung erhielt die deutsche Katholische Militärseelsorge (im Art. 27) eine staatskirchenrechtliche Grundlage. Dem Reichskonkordat kam lediglich eine „Richtlinienkompetenz“ zu, die durch das Apostolische Breve „Decessores nostros“ eindeutig und näher geregelt wurde. Artikel 27 sah eine exemte, aus der Kirchengliederung herausgelöste Militärseelsorge mit Militärgeistlichen im Beamtenverhältnis vor.

Einige wichtige Bestimmungen sind:

  • Exemte Seelsorge für alle zur Reichswehr gehörigen kath. Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien.
  • Der Armeebischof, später Feldbischof, wird im Einvernehmen mit der Reichsregierung vom Apostolischen Stuhl ernannt. Ihm obliegt die Leitung.
  • Er muss die vom CIC für das bischöfliche Amt geforderten Voraussetzungen erfüllen.
  • Er besitzt die ordentliche, von den Diözesanbischöfen unabhängige Jurisdiktion.
  • Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof.
  • Die Militärgeistlichen haben die Pfarrechte.
  • Die Aufnahme in den Militärklerus ist nicht mit der Exkardination aus der eigenen Diözese verbunden.
  • Die Ausübung der Militärseelsorge soll im Einklang mit den militärischen Pflichten erfolgen.

Schon im Juli 1929 wurde der Militärgeistliche Franz Justus Rarkowski vom Reichswehrminister mit der Wahrnehmung der Geschäfte der kath. Feldpropstei beauftragt. Er war in den langwierigen Personaldiskussionen der von den Reichsbehörden eindeutig favorisierte Kandidat gewesen. Im August 1936 erfolgte seine Ernennung zum Apostolischen Administrator für die Seelsorge der Katholiken im deutschen Heer. Seither führte er den Titel 'Kommissarischer Feldbischof der Wehrmacht'. Zwei Jahre später ernannte ihn Papst Pius XI. zum Feldbischof der Wehrmacht. Das Amt des Feldgeneralvikars wurde Georg Werthmann übertragen.

Nicht nur in der historischen Rückschau erwies er sich neben dem Feldbischof als die wichtigere Persönlichkeit innerhalb der kath. Militärseelsorge, vor allem während des Zweiten Weltkrieges. Werthmann war vor allem Verbindungsmann zwischen dem Feldbischof und dem Amtsgruppenchef "Seelsorge" bei einer der fünf Abteilungen des Oberkommandos des Heeres.

Text: Dr. Monica Sinderhauf