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Soldaten und das Grundgesetz

Vor 70 Jahren, am 8. Mai 1949, hat der Parlamentarische Rat das Grundgesetz verabschiedet. 15 Tage später, am 23. Mai 1949, trat es in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Seitdem sichert das Grundgesetz die demokratische Staatsform und die Grundrechte aller Menschen in Deutschland, zum Beispiel die Freiheit und die Gleichheit aller vor dem Gesetz.

Auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr leben und dienen unter dem Grundgesetz, doch einige Artikel betreffen sie in besonderer Weise. Aus Anlass des 70. Jahrestags der Verabschiedung der Verfassung haben wir Soldaten gefragt, was einzelne Artikel für sie bedeuten. Auch Militärbischof Overbeck berichtet, was ihm im Grundgesetz besonders wichtig ist. 

Unter den jeweiligen Artikeln aus dem Grundgesetz finden Sie Beiträge von Soldaten. Weitere Beiträge werden bis zum 23. Mai 2019 ergänzt.

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Artikel 1 aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Beitrag von Oberstleutnant Thomas Biere

Zu Absatz 1, Satz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar." 
Schon meine Eltern und Großeltern haben mir mitgegeben, dass jeder Mensch und jedes Tier ein Recht auf ein Leben in Würde hat. Entweder haben das nicht alle Erziehungsberechtigten ähnlich konsequent vermittelt, oder aber ein Großteil unserer Mitmenschen hat dies schon lange wieder vergessen! Nachrichten über Missbrauch, Misshandlung, Mobbing, Ausländerfeindlichkeit, Tierquälerei oder auch ein Blick auf den wenig respektvollen Umgang miteinander im Straßenverkehr belegen dies leider täglich! 

Zu Absatz 1, Satz 2: „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." 
Schade eigentlich, dass es staatlicher Gewalt bedarf, um dieses für alle selbstverständliche Gut zu schützen! Hier könnte jeder einzelne bei sich selbst beginnen und einen entscheidenden Anteil dazu beitragen, für sich und sein Umfeld eine Atmosphäre des respektvollen Umgangs miteinander zu schaffen und zu bewahren. 

Zu Absatz 2: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." 
Ich bin stolz darauf, als Soldat der Bundeswehr nicht nur in Deutschland, sondern weltweit als Botschafter für den Frieden, die Demokratie und die Menschenrechte eintreten zu dürfen! 

Beitrag von Hauptmann Christoph Moors

Der Artikel 1 Grundgesetz hat für mich eine wesentliche Bedeutung für den Einsatz als Soldat in der Landesverteidigung, aber vor allem in internationalen Konflikten. Er stellt aus meiner Sicht die alleinige Legitimation eines Einsatzes außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und nicht zur Landesverteidigung dar. Die Verteidigung der Würde des Menschen wird zu Recht im ersten Artikel des Grundgesetzes genannt. Die Unterdrückung einer Person oder Personengruppen aus ethnischen, religiösen oder anderen Gründen bedarf einer Reaktion eines Jeden, egal, ob Christ oder nicht, um Frieden und Gerechtigkeit zu bewahren.

Beitrag von Militärbischof Franz-Josef Overbeck

Artikel 1 beginnt mit den Worten: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Satz ist zentral und hat zugleich Aufforderungscharakter, denn der Begriff der Würde will inhaltlich bestimmt sein. Daran mitzuwirken und ihn gleichzeitig gegen Infragestellungen zu schützen, ist eine Herausforderung, der sich alle Generationen stellen müssen. Theologisch kann er als säkulares Surrogat des Gedankens der Gottesebenbildlichkeit des Menschen gedeutet werden. Im Begriff von der Person kommt zum Ausdruck, dass dem Menschen nach dem Schöpfungswillen Gottes diese Würde um seiner selbst willen und bedingungslos zukommt. Damit ist kein Mensch hinsichtlich seiner Eigenschaften und seines Verhaltens festgelegt oder kategorisiert. Sie liefert aber die Grundlage für ein menschengerechtes Leben.

Auszug aus einem Interview von Johannes Schoenfeld. Wir danken dem Autor für die Genehmigung der Veröffentlichung auf unserer Internetseite.

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Artikel 4 aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Dieser Artikel gibt uns die Möglichkeit, unseren Glauben frei zu bekennen und auszuüben. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen Religion und Weltanschauung. Das finde ich gut im Hinblick auf aktuelle politische Situationen im Ausland. Wir können froh sein, nicht verfolgt, bestraft oder bedrängt zu werden auf Grund unseres Glaubens. Es ist ein hohes Gut, dass sowohl Bundesbürger als auch Ausländer in der Bundesrepublik diesem Artikel unterliegen.

Beitrag von Leutnant Gregor Weber

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist für mich eines der fundamentalsten unserer Verfassung. Dass ein Staat seine Fähigkeit, sich gegen Angriffe zur Wehr zu setzen, nachrangig gegenüber der Freiheit des Gewissens seiner Bürger beurteilt, empfinde ich, seit ich 1986 vor der Entscheidung stand, Wehr- oder Zivildienst zu leisten, zutiefst beeindruckend. Ich bin Soldat geworden, weil dieser Verfassung die Freiheit und die Menschenwürde so unendlich viel wert sind. Was viele junge Männer bis zur Aussetzung der Wehrpflicht im sozialen und pflegerischen Bereich geleistet haben, verdient meiner Meinung nach genau denselben Respekt wie der Wehrdienst. Ich sage immer völlig ironiefrei: Das Recht auf die Verweigerung des Kriegsdienstes würde ich zu jeder Zeit mit der Waffe in der Hand verteidigen.

„Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Artikel 45b aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Seit ich katholischer Militärbischof bin, ist mir noch einmal deutlicher geworden, wie wichtig die verfassungsrechtliche Stellung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 45b ist. In seiner Funktion als Hilfsorgan bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die deutschen Streitkräfte und als spezialgesetzliche Petitionsinstanz für die Soldatinnen und Soldaten ist das Amt des Wehrbeauftragten nicht mehr wegzudenken.

Auszug aus einem Interview von Johannes Schoenfeld. Wir danken dem Autor für die Genehmigung der Veröffentlichung auf unserer Internetseite.

Kompass 05 / 2019: "Unser GRUNDGESETZ"

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