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Die Struktur der Katholischen Militärseelsorge

Laut Zentraler Dienstvorschrift (ZDv) A-2500/2 ist "die Militärseelsorge der von den Kirchen geleistete, vom Staat gewünschte und unterstützte Beitrag zur Sicherung der freien religiösen Betätigung in den Streitkräften". Die Besonderheiten des militärischen Dienstes legen es nahe, die religiöse Betreuung der katholischen Soldatinnen und Soldaten (etwa 30 Prozent) in einer eigenen Organisationsform zu regeln. Die universal gültige Apostolische Konstitution "Spirituali Militum Curae" von Papst Johannes Paul II. vom 21. April 1986 regelt auf der ganzen Welt die Ordnung der katholischen Militärseelsorge. Für Deutschland gelten konkret die "Päpstlichen Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr" vom 6. Dezember 1989.

Die verantwortliche kirchliche Leitung der Katholischen Militärseelsorge obliegt dem durch den Heiligen Stuhl im Einvernehmen mit dem Staat ernannten Katholischen Militärbischof. Zu seinem Jurisdiktionsbereich gehören hauptamtliche Militärgeistliche, Pastoralreferentinnen, Pastoralreferenten, Leitende Militärdekane, zentrale Verwaltungsstellen und Laiengremien.

Der Militärbischof teilt den Militärseelsorgerinnen und -seelsorgern Seelsorgestellen (Militärpfarrämter) zu. Die Militärpfarrämter sind Dienststellen des Bundes (Zuordnungsdienststellen).

Die Katholischen Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen werden dabei entsprechend der militärischen territorialen Organisation an Inlands- und Auslandsstandorten, auf Truppenübungsplätzen, bei den Flottillen und militärischen Schulen eingesetzt.

Militärpfarrämter der Katholischen Militärseelsorge

Die zentrale Dienststelle ist das Katholische Militärbischofsamt (KMBA) am Sitz der Bundesregierung in Berlin. Sie ist eine dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unmittelbar nachgeordnete Bundesoberbehörde und nimmt unter Leitung eines Militärgeneralvikars alle mit der Militärseelsorge zusammenhängenden staatlichen Verwaltungsaufgaben wahr.

Die Verwaltung der dem Katholischen Militärbischofsamt zustehenden Kirchensteuermittel der katholischen Soldatinnen und Soldaten (zwei Drittel der Gesamtsumme) obliegt der Katholischen Soldatenseelsorge (KS) - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
Da nach katholischem Selbstverständnis alle Getauften dafür Verantwortung tragen, die Kirche zu einer lebendigen Gemeinschaft zu machen, engagieren sich Soldatinnen und Soldaten und deren Familienangehörige ehrenamtlich in Laiengremien der Katholischen Militärseelsorge und tragen die Arbeit der Militärgeistlichen in den Kasernen mit.

Rechtliche Grundlagen

  • Grundgesetz (Art. 4, 140 [Weimarer Verfassung Art. 136-139, 141])
    Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]
    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
    (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
  • Soldatengesetz (§ 36)
    § 36: Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.
  • Reichskonkordat (Artikel 27)
  • Apostolisches Breve "Moventibus quidem" vom 23. November 1989
     
  • Päpstliche Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für
    die Deutsche Bundeswehr
    (6. Dezember 1989)
     
  • Apostolische Konstitution von Papst Johannes Paul II. über die Militärseelsorge  "SPIRITUALI MILITUM CURAE" vom 21. April 1986