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Ein UN Dokument auf dem Prüfstand in einem Werkstattgespräch im Katholikentag.

Responsibility to Protect – aber wie? Der Katholikenrat des Katholischen Militärbischofs hatte zum Werkstatt-Gespräch eingeladen.

   

Erneut erwies sich ein Hörsaal im Fürstenberghaus als zu klein, um allen an dieser Thematik interessierten Katholikentagsbesuchern Platz zu bieten. Mit Umzug in einen größeren Hörsaal war es dann doch möglich, mit einem Werkstattgespräch zu beginnen, welches vom Katholikenrat beim Katholischen Militärbischof vorbereitet und ausgerichtet wurde. Wie soll sich nationale Sicherheitspolitik in einer unsicheren Welt ausrichten und begründen? Antworten auf diese Leitfrage sollten drei Diskutanten auf dem Podium geben. Peter Bürger, engagiert in der deutschen Sektion der Internationalen Katholischen Friedensbewegung Pax Christi, Generalleutnant Dr. Ansgar Rieks, Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) und zugleich stellvertretender Inspekteur der Luftwaffe sowie der katholische Friedensethiker Klaus Ebeling hatten als Grundlage ein wichtiges UN Dokument, welches 2005 in der Vollversammlung der Vereinten  Nationen verabschiedet wurde und zwischenzeitlich an Bedeutung gewonnen hat. 

Das in Rede stehende UN Dokument selbst geht zurück auf Vorarbeiten, welche eine Internationale Kommission zu Intervention und Staatensouveränität (ICISS) auf Initiative Kanadas im Jahr 2001 entwickelte. Bereits vor einer abschließenden Befassung durch die Vereinten Nationen, fand es Eingang in die politischen und insbesondere in die völkerrechtliche Diskussion. Mithin gleicht dieses Dokument weiteren und ähnlichen Dokumenten, wie etwa der „Agenda für den Frieden“, die 1992 vom damaligen Generalsekretär der Vereinten Nationen, Boutros Boutros -Ghali, veröffentlicht wurde. Acht Jahre später, am 17. August 2000, informierte Lakhdar Brahimi, früherer algerischer Außenminister und mehrmals UN Missionschef, in seinem Report, an dem u. a. der ehemalige Generalinspekteur der Bundeswehr (1991 – 1996), General Klaus Naumann mitwirkte, das UN Generalsekretariat über Schwachstellen der bisherigen UN Friedensmissionen und gab Empfehlungen für eine nachhaltige Verbesserung. Es mangelt/hat also seitdem nicht an wichtigen UN Dokumenten gemangelt, die, jenseits der Charta der Vereinten Nationen und der dort verankerten dominanten  Stellung des UN Sicherheitsrats, das Ziel verfolgen, die Durchsetzung des Schutzes der universal geltenden Menschenrechte zum Durchbruch zu verhelfen. „Responsibility to Protect“ begrenzt die als zu verhindernde Menschenrechtsverletzungen auf Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 

Unter den Diskutanten blieb dies bis zum Ende in doppelter Hinsicht strittig: Welchen Beitrag soll und kann dabei die Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang leisten und kann dazu, um der Schutzverantwortung für den Frieden mit Blick auf die genannten Güter nachzukommen, der Einsatz von militärischen Mitteln ein notwendiger und begründeter Beitrag sein? In zweiter Hinsicht ging es zugleich um die Frage, ob militärische Mittel als „ultima ratio“ und äußerstes staatliches Gewaltmittel prinzipiell oder grundsätzlich erlaubt oder nicht erlaubt sein können. „Gewaltfreiheit um jeden Preis“? Wie ein roter Faden durchzogen diese Positionen die Diskussion im Podium ebenso wie die Fragen und Statements aus dem Plenum. „Prinzipieller Pazifismus“, der keine Ausnahmen kennt und erlaubt oder „grundsätzlicher Pazifismus“, der die begründeten Ausnahmen zulässt und mithin erlaubt? Strittig und offen blieb das bis zum Ende der Debatten. Von Vorteil für den Verlauf der strittigen Diskussion, in die sich immer wieder Soldaten und Engagierte aus Pax Christ einbrachten, erwies sich in dem Zusammenhang die Tatsache, dass das ehemalige und langjährige Mitglied im Deutschen Bundestag, der Münsteraner Abgeordnete Winfried Nachtwei mit eigenen Beiträgen zur Versachlichung beitragen konnte. Er nannte und bezifferte eine Vielzahl von Beiträgen aus der nationalen wie internationalen Politik, die einen maßgeblichen positiven und wirksamen Beitrag zum Schutze der universal gültigen Menschenrechte leisteten. Zugleich wurde in Erinnerung gerufen, dass die Verpflichtung, die Menschenrechte nicht nur zu garantieren und in den eigenen nationalen Verfassungen und Regelwerken zu dokumentieren, sondern diese auch tatsächlich bei einem Verstoß zu verfolgen und zu ahnden, sich zunächst und vorrangig an die einzelnen Staaten und deren Regierungen selbst richtet. Die Pflicht besteht immerwährend, unabhängig und jenseits der Verpflichtung, die die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen mit der Verabschiedung der „Responsibility to Protect“ seit 2005 eingegangen sind.

Josef König