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Geschichte der Militärseelsorge - von ihren Anfängen bis zur Gegenwart

Militärseelsorge ist keine originär neuzeitliche oder gar nur eine christliche Einrichtung. Eine seelsorgliche Betreuung der Soldaten gab es seit frühen Zeiten und bei den Völkern aller Religionen. Auch im Feldlager wussten sie sich eingebunden in die göttliche Weltordnung und verpflichtet zum kultischen Dienst und zu religiösen Gebräuchen.

Schon die 'Lehre vom gerechten Krieg' ...

(Bellum-iustum-Lehre) des Kirchenlehrers Augustinus wurde für das Christentum bestimmend, um das christliche Soldatenverständnis ethisch zu legitimieren. Seit dem achten Jahrhundert war den Klerikern selbst die aktive Kriegsteilnahme verboten, nicht aber ihre Seelsorge unter den Kriegern bzw. Soldaten, die dann vor allem durch die Geistlichen am Hof des Herrschers getragen wurde. Mit der Reformation war die Militärseelsorge konfessioneller Differenzierung unterworfen und, solange es noch kein stehendes Heer gab, immer nur für eine begrenzte Zeit eingerichtet.

Literatur und Quellen zur Geschichte der Katholischen Militärseelsorge

Die Entwicklung in Preußen ...

wurde - unter den einzelnen deutschen Staaten mit ihren verschiedenen Regelungen und verschiedenen praktischen Umsetzungen - für die weitere rechtliche wie praktische Konsolidierung der Militärseelsorge bestimmend. Dort gehörte die Militärseelsorge in Friedens- wie in Kriegszeiten bereits seit der Mitte des 17. Jahrhunderts zu den festen militärischen Einrichtungen. Die Berufung des ersten ständigen katholischen (Feld)geistlichen erfolgte unter Friedrich Wilhelm I. (1713-1740) für den Delegaturbezirk Berlin. Im Jahre 1779 wurde dem Geistlichen der St. Hedwigs-Kirche der Titel des kath. Feldpropstes als Bezeichnung seines staatlichen Amtes verliehen.

Militärpfarrer haben sich auch jenseits ihres seelsorgerlichen Auftrags gerade im Einsatz um die Betreuung der Soldaten verdient gemacht. Sie waren auch für konfessionell nicht gebundene Soldaten wertvolle Ansprechpartner und halfen ihnen bei der Bewältigung alltäglicher Sorgen und Nöte sowie familiärer und partnerschaftlicher Probleme.

Dr. Monica Sinderhauf

Erst seit dem 19. Jahrhundert, ...

als Preußen wieder erstarkt aus den Befreiungskriegen hervorgegangen und durch Provinzen mit überwiegend katholischer Bevölkerung vermehrt worden war, erhielt auch die Katholische Militärseelsorge einen eigenständigen paritätischen Status. Zunächst durch königliche Kabinettsordre (1848), dann durch päpstliches Breve (1849) festgeschrieben, wurde der Fürstbischof von Breslau zum römisch-katholischen Armeebischof mit eigener Jurisdiktion über alle Katholiken des Preußischen Heeres ernannt. Damit war er exemt von den Ortsbischöfen. Er war allerdings verpflichtet, seine diesbezüglich näher zu bestimmenden Fakultäten auf den vom König zu nominierenden Feldpropst zu übertragen. Als nach dem Tode des ersten Armeebischofs kein Nachfolger gefunden werden konnte, wurde die kath. Feldpropstei im Jahre 1868 ein unabhängiges, selbständiges Amt, das unmittelbar dem Papst unterstellt war. Der Amtssitz war Berlin.

Die katholischen Militärgemeinden waren der Jurisdiktion der Diözesanbischöfe entzogen und bildeten eigene Personalgemeinden. Nach der Reichsgründung von 1871 und mit der Militärischen Dienstordnung des Jahres 1902 erfolgte die Einrichtung einer für Preußen und alle übrigen deutschen Staaten einheitlichen Militärseelsorge. Konnten Bayern, Württemberg und Sachsen hierbei noch ihre eigene Organisation der Militärseelsorge behaupten, wurde sie jedoch während des Ersten Weltkrieges dem preußischen Modell angeglichen. In dieser Form bestand die im 19. Jahrhundert geschaffene Organisationsform der Militärseelsorge bis zum Ende des Ersten Weltkrieges fort.

Nach dem Ersten Weltkrieg ...

erzeugten die Kriegsniederlage des Deutschen Reiches sowie die veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse für die in Preußen geformte Militärseelsorge während der Weimarer Republik rechtliche Unsicherheit vor allem über den Jurisdiktionsbereich des Feldpropstes. Bis sich jedoch Reichsregierung, Auswärtiges Amt und Reichswehrministerium auf der einen Seite sowie die deutschen Bischöfe und die römische Kurie auf der anderen Seite über die kath. Militärseelsorge in der Reichswehr einigen konnten, vergingen über zwölf Jahre (1919-1933), während dessen die Militärseelsorge in dem Interimszustand eines Provisoriums verharrte. Dabei verlor sie ihren exemten Status und fiel wieder in die Jurisdiktion der Ortsbischöfe zurück. Die oberste Leitung fiel dem Bischof von Paderborn zu. Insofern war die Militärseelsorge nicht mehr eine besondere kirchliche, sondern nur noch eine staatliche Einrichtung. 

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Kirchlicherseits waren die Angehörigen der Reichswehr Mitglieder der Zivilgemeinden und unterstanden der Jurisdiktion der Ortsbischöfe und Ortspfarrer. Da die Verhandlungen der Regierung mit den deutschen Bischöfen ohne Ergebnis blieben, weil sie bei der Militärseelsorge an der Jurisdiktion der Ortsbischöfe festhalten wollten, nahmen die ministeriellen Reichsbehörden seit 1926 direkte Verhandlungen mit der Römischen Kurie auf, um endlich zu einer gesetzlichen Neuregelung der Militärseelsorge zu kommen. Mit dem am 20. Juli 1933 unterzeichneten Reichskonkordat zwischen dem Apostolischen Stuhl und der Reichsregierung erhielt die deutsche Katholische Militärseelsorge (im Art. 27) eine staatskirchenrechtliche Grundlage, wobei dem Reichskonkordat lediglich eine 'Richtlinienkompetenz' zukam, die durch das Apostolische Breve 'Decessores nostros' eindeutig und näher geregelt wurde. Artikel 27 sah eine exemte, aus der Kirchengliederung herausgelöste Militärseelsorge mit Militärgeistlichen im Beamtenverhältnis vor. Der Sitz des Feldbischofs der Wehrmacht (seit 1936/38) und seines Feldgeneralvikars war Berlin.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde mit dem Gesetz über den Beitritt der BRD zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24. März 1955 die Grundlage für den Aufbau neuer militärischer Verbände in der Bundeswehr gelegt. Zugleich mit diesem Aufbau der Bundeswehr begannen sowohl die Evangelische als auch die Katholische Kirche eine eigene Militärseelsorge einzurichten. Die rechtliche Ausgangslage der Kath. Militärseelsorge war, da Staat und Kirche an der Weitergeltung des Reichskonkordates festhielten, Art. 27, der mit Aufstellung neuer Streitkräfte wieder Rechtsverbindlichkeit erhalten würde. Anders als in der Zeit der Weimarer Republik verliefen die Verhandlungen zwischen Staat und Kirche weit weniger zäh und lassen sich in zwei Abschnitte gliedern. Bis zum Sommer 1955 wurden zunächst die Grundlagen der neuen Militärseelsorge erarbeitet. Bis zum Sommer 1965 schließlich wurden die Verhandlungsergebnisse in kirchliches und staatliches Recht umgesetzt, wobei nach dem Erlass der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae von 1986 eine Neufassung der "Statuten für den Jurisdiktionsbereich des kath. Militärbischofs für die deutsche Bundeswehr" mit dem Breve Moventibus quidem 1989/1990 in Kraft gesetzt wurde. Die für die Beziehung der Militärseelsorge zum Staat geltenden Regelungen (Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957) blieben unverändert. Die Unterschiede zur Wehrmachtseelsorge besonders während des Dritten Reiches bestanden darin, dass die Grundlagen der Militärseelsorge vor allem ein Ergebnis freier Vereinbarungen mit den Kirchen darstellten (was zuvor insbesondere durch den Staat bestimmt worden war).

Auch sollte die kirchliche Arbeit unabhängig vom staatlichen Einfluß bleiben. Der Anspruch der Soldaten auf Seelsorge wurde aber gesetzlich festgeschrieben und damit bekräftigt. Die Militärseelsorge sollte zudem in das Erziehungsprogramm der Bundeswehr mit einbezogen werden. Aus Sorge einer Militarisierung der Seelsorge bei den Streitkräften wurde auf den zivilen Status der Militärgeistlichen und auf eine zeitliche Begrenzung des Dienstes in der Militärseelsorge auf 6 bis max. 12 Jahre großer Wert gelegt. Damit erscheint die Militärseelsorge zugleich noch stärker als Teil der Gesamtseelsorge.

Dr. Monica Sinderhauf, Text erschienen im Jahresbericht 2002 (Nr. 44) des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages